07.12.2022

To-Go-Waren: Ab dem 1.1.2023 wird Mehrweg Pflicht

Ab dem 1.1. 2023 werden Caterer, Lieferdienste und Restaurants, Bistros und Cafés – sog. Letztvertreiber - verpflichtet, auch Mehrwegbehälter als Alternative zu Einwegbehältern für Essen und Getränke zum Mitnehmen und Bestellen anzubieten. Diese Pflicht gilt u.a. auch auch für Fleischereibetriebe, die warme Gerichte und unverarbeitete Lebensmittel gleichermaßen verkaufen.

Hintergrund ist die Novelle des Verpackungsgesetzes (VerpackG) mit ihren neuen §§ 33 und 34 VerpackG, die am 3.7.2021 in Kraft getreten sind.

Eine Ausnahme soll es für kleine Betriebe geben – etwa Imbissbuden – mit maximal fünf Beschäftigten und maximal 80 Quadratmetern Verkaufsfläche. Für sie gilt diese Vorgabe nicht. Allerdings soll es Kunden und Kundinnen dort ermöglicht werden, Speisen und Getränke in mitgebrachte Behälter abgefüllt zu bekommen. Auf diese Möglichkeit sollen kleine Betriebe ihre Kundschaft deutlich hinweisen.

Ziel der gesetzlichen Regelung ist, Abfälle zu vermeiden und die Umwelt zu schonen. Laut der Bundesregierung entsteht täglich tonnenweise Verpackungsmüll insbesondere durch Take-away-Einwegverpackungen. Für wiederverwendbare Kaffee-To-Go-Becher haben sich bereits einige Systeme der Wiederverwendung etabliert. Ab 2023 soll nun auf Grundlage des Verpackungsgesetzes, das Mehrwegbehälter für To-go-Essen vorschreibt, der nächste Schritt erfolgen.
To-Go-Waren: Ab dem 1.1.2023 wird Mehrweg Pflicht
Foto/Grafik: shutterstock
Ab dem 1.1. 2023 werden Caterer, Lieferdienste und Restaurants, Bistros und Cafés – sog. Letztvertreiber - verpflichtet, auch Mehrwegbehälter als Alternative zu Einwegbehältern für Essen und Getränke zum Mitnehmen und Bestellen anzubieten.
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